Der Aktienrückkauf dient den von der Hauptversammlung genehmigten, mithin allen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zwecken. Bei dem beschlossenen Rückkauf eigener Aktien darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht mehr als 10 % über bzw. unter dem Durchschnitt der Xetra-Schlusskurse an den fünf Handelstagen vor dem Kauf liegen.
Mit der Durchführung der Rückkäufe wurde eine Bank beauftragt. Die Bank wurde verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 einzuhalten.
Über den Umfang der getätigten Rückkäufe wird SinnerSchrader unter Angabe des Erwerbsdatums, der Stückzahl sowie des Erwerbskurses jeweils spätestens innerhalb von sieben Handelstagen auf seiner Website für Investoren www.wkn514190.de informieren. Darüber hinaus erfolgt eine Berichterstattung über das Rückkaufprogramm und den Bestand an eigenen Aktien im Rahmen der ordentlichen Finanzberichterstattung sowie auf der nächsten Hauptversammlung.
Vorstand und Aufsichtsrat der SinnerSchrader AG haben beschlossen, das Aktienrückkaufprogramm, das im Juli 2007 begonnen wurde und zum 30. Juni 2008 ausgelaufen ist, wieder aufzunehmen.